Kosten der Tagespflege

Teilstationäre Pflege umfasst Leistungen der Tages- oder Nachtpflege.
Sie kann die häusliche Pflege ergänzen.

Einen Anspruch auf teilstationäre Leistungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 (§ 41 SGB XI). Die Pflegekasse trägt die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege nur in zugelassenen Einrichtungen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Dabei werden die Aufwendungen für die Pflege, die soziale Betreuung, medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung und die Fahrtkosten übernommen. Die Leistungen der teilstationären Pflege können mit den Geldleistungen und/oder Sachleistungen der ambulanten Pflege kombiniert werden. Eine Anrechnung auf die kombinierten Leistungen erfolgt nicht.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege verwenden.

Die Kosten für die Betreuung in der Tagespflege „Lebensoase“ sind je nach Pflegegrad unterschiedlich und werden von den Pflegekassen übernommen. Wir haben die Vergütungsverhandlungen mit den Kostenträgern begonnen und werden Sie umgehend informieren, wenn uns die Kosten vorliegen.

Tagespflege / Nachtpflege

Die Tagespflege oder die Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflege. Der Pflegebedürftige wird zeitweise im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung versorgt. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung oder dem Pflegegeld in vollem Umfang beansprucht werden, eine Anrechnung der Leistungen erfolgt nicht.

Tabelle teilstationäre Pflege

Pflegebedürftigkeit Leistungen bei teilstationärer Pflege
Pflegegrad 1 Bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro